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Satzung des Jugendringes Saalekreis e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein hat den Namen Jugendring Saalekreis e.V.
- Er hat seinen Sitz in Merseburg.
- Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 402 eingetragen.
§2 Zweck
- Die auf Kreisebene selbstlos tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften haben sich zu einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen Jugendring Saalekreis e.V. zusammengeschlossen, um ihre Interessen zu fördern und dem Wohle der Jugend des Landkreises zu dienen.
- Der Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und zwar, insbesondere durch Förderung der Jugendpflegearbeit im Landkreis Saalekreis.
- Als Dachverband beeinträchtigt er nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der angeschlossenen Jugendvereinigungen.
§3 Aufgaben
Im Rahmen der allgemeinen Gesellschaftspolitik und der allgemeinen Jugendhilfe vertritt und fördert der Jugendring Saalekreis e.V. die gemeinsamen Anliegen der angeschlossenen Jugendvereinigungen sowie der nicht organisierten Jugend.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Die Interessen der organisierten und nicht organisierten Kinder und Jugendlichen gegenüber den politisch verantwortlichen Gremien der Verwaltungen, sowie sonstigen örtlichen Institutionen und der Öffentlichkeit wirksam zu vertreten,
- im Bereich der örtlichen Jugendpolitik und Jugendhilfe mitzuwirken,
- das Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Jugendverbänden und -gemeinschaften zu fördern,
- ein Forum für ständigen Informations- und Erfahrungsaustausch der angeschlossenen Jugendvereinigungen zu sein,
- die Kooperation mehrerer Jugendvereinigungen zur Erfüllung solcher Vorhaben zu ermöglichen, die über die Kraft einzelner Vereinigungen hinausgehen,
- gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen der angeschlossenen Jugendvereinigungen anzuregen, zu planen oder selbst durchzuführen, wenn sie der allgemeinen Jugendhilfe und den Interessen der Kinder und Jugendlichen entspricht,
- nationale und internationale Begegnungen zu knüpfen, bestehende zu pflegen und Initiativen in diesem Rahmen zu fördern,
- im Rahmen seiner Möglichkeiten solchen Tendenzen bei der Jugend entgegenzuwirken, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind,
- die Arbeit des Landesjugendringes Sachsen-Anhalt zu unterstützen.
§4 Mitglieder – Aufnahme und Ausschluss
- Mitglieder des Jugendringes Saalekreis e.V. können Verbände, Vereinigungen, Jugendgruppierungen, Institutionen, Jugendclubs, Freizeiteinrichtungen (in öffentlicher Trägerschaft) und Träger der freien Jugendhilfe auf Kreisebene sein, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen vertreten und nicht erwerbswirtschaftlich orientiert sind.
- Die Aufnahme in den Jugendring muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
- Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
- Die Vertretung der Mitglieder in den Organen des Jugendringes nehmen Delegierte der Mitglieder wahr. Diese Delegierten sind natürliche Personen, die von den Mitgliedern schriftlich zu benennen sind. Jedes Mitglied darf einen Delegierten benennen. Kein Delegierter darf für mehr als ein Mitglied im Jugendring Saalekreis e.V. stimmberechtigt sein.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- an den Sitzungen des Jugendringes Saalekreis e.V. teilzunehmen,
- die Aufgaben laut Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung wahrzunehmen.
§6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung,
- den Vorstand,
- die Revisionskommission.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission
c) Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder
d) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung
e) Treffen jugendpolitischer Entscheidungen
f) Bildung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§8 Beschlussfähigkeit
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der Mitglieder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Schatzmeister/in
d) zwei Beisitzern
e) dem / der hauptamtlichen Geschäftsführer/in ohne Stimmrecht.
- Der Vorstand besteht aus natürlichen Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erfordert die Nachwahl für den Rest der Periode.
- Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr, ausgenommen sind die Beisitzer.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
§10 Geschäftsführung
- Die Geschäfte des Jugendringes Saalekreis e.V. werden nach der Geschäftsordnung durch den Vorstand geführt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Jugendring Saalekreis e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem/r Geschäftsführer/in geleitet. Das Nähere regeln eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.
§11 Vermögen des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
- Alle Finanzanträge werden entsprechend der Finanzordnung geregelt.
- Der / Die Schatzmeister/in und die Revisionskommission kontrollieren die Einhaltung der Finanzordnung.
§12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landkreis Saalekreis zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am 09.05.2007 in Kraft. |